Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Lizenz- und Nutzungsbedingungen der

STiNO GmbH

Unsere Geschäftsbedingungen haben das Ziel, die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und der STiNO GmbH verbindlich und fair für alle zu regeln. Grundlage einer Bestellung und eines Vertrages für Dienstleistungen, Services, Inhalte oder Produkte sind daher immer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STiNO GmbH, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit einer Registrierung (auch wenn kostenlose Services in Anspruch genommen werden) oder Bestellung anerkennen und bestätigen. Sie können daher die Geschäftsbedingungen an dieser Stelle einsehen und bei Bedarf gleich hier herunterladen und ausdrucken.

Allgemeine Regelungen

1.Geltungsbereich, Änderungen, Vertragsbeginn

– Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der STiNO GmbH (nachfolgend STiNO) gelten für alle Dienste und Produkte der STiNO. Die Bestimmungen für die einzelnen Dienste gelten jeweils auch dann, wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Dienste zusammen bereit gestellt werden.
– STiNO erbringt alle Dienste und liefert Produkte ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn STiNO in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
– STiNO kann diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer von STiNO gesetzten Frist, gilt die Änderung als genehmigt. STiNO weist den Kunden in der Änderungs-Ankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht binnen der gesetzten Frist widerspricht.
– Den Volltext der AGB kann STiNO über die Mitteilung eines Links bekannt geben, unter dem der Volltext im Internet abrufbar ist.
– Ein Vertragsschluss setzt die Angabe vollständiger und richtiger Daten voraus.
– Der Vertrag kommt mit der Freischaltung der Zugangskennung, der Zurverfügungstellung der Lizenzschlüssel oder mit Warenlieferung durch STiNO bezogen auf den Hauptvertragsbestandteil zustande.

2.Leistungen der STiNO

– Der Leistungsumfang der einzelnen Software oder Dienste ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Beschreibung der Software, Hardware oder des Dienstes.
– Alle Server in den von STiNO beauftragten Rechenzentren sind über eine komplexe Systemarchitektur an das Internet angebunden. Ein- und ausgehender Datenverkehr wird über Router, Loadbalancer, Switches etc. geleitet, die jeweils eine bestimmte maximale Datendurchsatzrate zulassen. Eine direkte Anbindung einzelner Server zu Übergabepunkten ins Internet besteht nicht. Aus technischen Gründen sind daher die Datenverkehrskapazitäten für Gruppen von Servern an bestimmten Punkten limitiert. Ein erhöhtes Datenverkehrsaufkommen von oder zu einzelnen Servern kann dazu führen, dass für diese Server und andere mit ihnen technisch im Verbund stehende Server nicht die jeweils am Port des einzelnen Servers maximal mögliche Datendurchsatzrate zur Verfügung steht. Die Datendurchsatzrate wird in solchen Fällen technisch auf die verbundenen Server verteilt. Entsprechendes gilt für Internetpräsenzen, die sich einen Server teilen. Bei erhöhtem Datenverkehrsaufkommen werden die Datenverkehrskapazitäten auf die technisch verbundenen Internetpräsenzen verteilt.
– Die Verfügbarkeit der STiNO Server und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet (Backbone) beträgt mindestens 98 % im Jahresmittel. STiNO weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von STiNO liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von STiNO handeln, von STiNO nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von STiNO erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von STiNO erbrachten Leistung.
– STiNO und die beauftragten Rechenzentren führen an ihren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. STiNO wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird STiNO den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
– STiNO kann ihre Leistungen ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und von STiNO für den Kunden zumutbar ist.
– Soweit erforderlich und zumutbar wirkt der Kunde bei einer Änderung z.B. durch eine erneute Eingabe von Zugangsdaten oder einfache Umstellungen seiner Systeme mit.
– Kostenlos zur Verfügung gestellte Services und Dienstleistungen können von STiNO jederzeit fristlos ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
– Bei kostenlos zur Verfügung gestellten Dienstleistungen dürfen Links, Hinweise auf das Portal, oder Hinweise auf Sponsoren nicht entfernt werden.

3.Zahlungsbedingungen

– Sofern nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Firmensitz Landsberg, ausschließlich Fracht, Versicherung, Zöllen, vereinbarter Installation, ausländischen Steuern etc. zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
– Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
– Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Vorauskasse.
– Bestehen eigene Forderungen unsererseits gegen den Kunden –egal aus welchem Rechtsgrund-, so haben wir bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen durch den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht gegen diesen Kunden.
– Bestehen eigene Forderungen unsererseits gegen den Kunden –egal aus welchem Rechtsgrund-, so haben wir bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen durch den Kunden ein Zurückbehaltungsrecht gegen diesen Kunden.
– Entgelte für Softwaremiete, Dienste, Services, Inhalte sind für die Vertragslaufzeit im Voraus zahlbar.
– STiNO kann die Preise zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer von STiNO gesetzten angemessenen Frist, gilt die Änderung als genehmigt. STiNO weist den Kunden in der Änderungs-Ankündigung darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht widerspricht.

4.Leistungsfreiheit, Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht, Gefahrenübergang Anlieferung

– Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, soweit wir keine Garantie über einen Leistungserfolg übernommen haben, ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben.
– Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit beginnt mit erfolgtem Zahlungseingang und setzt den Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Informationen sowie die Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags, insbesondere aller technischen Fragen, voraus. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
– Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und nicht von uns zu vertretender Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, soweit wir keine Garantie in Bezug auf den Leistungserfolg und ferner, soweit wir kein Beschaffungsrisiko übernommen haben, nicht zu vertreten. Können wir in diesem Fall nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Besteht in diesem Fall ein Lieferhindernis über die angemessen verlängerte Lieferfrist hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
– Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Vertragsaufhebung berechtigt.
– Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Firmensitz Landsberg am Lech“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort – und auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge – auf Gefahr des Kunden.
– Ist Anlieferung durch uns vereinbart, so ist zur Sicherstellung einer reibungslosen Entladung vom Kunden rechtzeitig fachkundiges Personal bereitzustellen und etwa erforderliches technisches Gerät (z.B. Stapler). Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an den Abladeort anfahren und unverzüglich entladen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden dadurch entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.

5.Mängelansprüche für Warenlieferungen

– Gelieferte Waren sind vom Kunden, so weit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. §§ 377 und 381 HGB bleiben unberührt.
– Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
– Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. (Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB).
– Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
– Die Rücksendung von Ware hat auf Kosten des Käufers zu erfolgen. Unfrei zugesandte Ware wird nicht angenommen. Bei Reparatursendungen müssen generell eine Rechnungs- oder Lieferscheinkopie, sowie eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten sein.

6.Pflichten des Kunden

– Für Schäden haftet STiNO nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von STiNO oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen. Verletzt STiNO oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den typischen Schaden beschränkt, den STiNO bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte, es sei denn die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
– Diese Beschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
– Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter Ziff. 1 gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere, insbesondere deliktische Ansprüche. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
– Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
– Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
– Rechte bei Mängeln (ehemals Gewährleistung)
STiNO gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Von STiNO herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von STiNO bestätigt worden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Mängel in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Kunden wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind durch den Kunden dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.
– HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
VERANTWORTUNG UND RISIKO FÜR DIE NUTZUNG DER SOFTWARE UND DER DARIN UNTER ANDEREM ENTHALTENEN INHALTE UND INFORMATIONEN LIEGEN AUSSCHLIESSLICH BEIM KUNDEN.

STiNO BZW. DEREN GESCHÄFTSFÜHRER, LEITENDE ANGESTELLTE, MITARBEITER; AKTIONÄRE, PARTNER, LIZENZGEBER ODER AGENTEN ZEICHNEN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN VERANTWORTLICH FÜR ETWAIGE ZUFÄLLIGE, INDIREKTE ODER TATSÄCHLICHE SCHADENSFOLGEN UND MITTELBARE ODER DAS NORMALMASS ÜBERSTEIGENDE SCHADENSZUERKENNUNGEN JEGLICHER ART (EINSCHLIESSLICH DER SCHADENSZUERKENNUNG FÜR ERLITTENE FINANZIELLE VERLUSTE, UNTERBRECHUNG DER KOMMUNIKATION, VERLUST VON GESCHÄFTICHEN INFORMATIONEN ODER SONSTIGEN FINANZIELLEN EINBUSSEN) IM ZUSAMMENHANG MIT ALLEN AUS DIESER VEREINBARUNG HERVORGEHENDEN ANSPRÜCHEN, SCHÄDEN, KLAGEN ODER VERFAHREN, DIES SCHLIESST UNTER ANDEREM DIE NUTZUNG DER SOFTWARE UND NUTZUNG UND IHREN ZUGRIFF AUF DIE WEBSITE UND DEREN INHALTE BZW. TEILEN DAVON DURCH SIE EIN UND ERSTRECKT SICH AUCH AUF DIE IHNEN DARIN GEWÄHRTEN RECHTE, SELBST WENN STiNO VON DER MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHADENSFOLGEN IN KENNTNIS GESETZT WORDEN IST. DABEI IST ES UNERHEBLICH, OB EINE KLAGE AUF VERTRAGSGRÜNDEN, UNERLAUBTEN HANDLUNGEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIG BEGANGENER HANDLUNGEN); VERLETZUNG DES URHEBERRECHTS ODER SONSTIGEN GRÜNDEN BERUHT.

IN MANCHEN LÄNDERN SIND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN ODER HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE FÜR NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZULÄSSIG. ES BESTEHT DEMNACH DIE MÖGLICHKEIT, DASS DIE OBIGE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG BZW. DER HAFTUNGSAUSSCHLUSS IN IHREM FALL NICHT GILT. INNERHALB DIESER HOHEITSBEREICHE BESCHRÄNKT SICH DIE HAFTUNG VON STiNO BZW. DEREN DIREKTOREN, LEITENDEN ANGESTELLTEN, MITARBEITERN, AKTIONÄREN, PARTNERN, LIZENZGEBERN ODER AGENTEN AUF DEN HÖCHSTMÖGLICHEN, GESETZLICH VORGESEHENEN ANTEIL.

7.Datennutzung

– STiNO erhebt und verarbeitet Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzregeln. Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
– Soweit dies zur Abrechnung erforderlich ist, darf STiNO Verkehrsdaten und/oder Abrechnungsdaten speichern und übermitteln.

8.Urheberrechte, Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

– STiNO räumt den Kunden an zur Verfügung gestellter Software, Programmen oder Scripten ein beschränktes einfaches Nutzungsrecht ein. Die Zurverfügungstellung der Softwarelizenz im Mietmodell gemäß der Lizenzbedingungen an Dritte ist lediglich gestattet, wenn dies ausdrücklich als SaaS (Software-as-a-Service) Lizenz gekennzeichnet ist. Ansonsten ist es nicht gestattet, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Der Kunde wird Kopien von überlassener Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen und nicht weiter verwenden. Für beinhaltete Softwaremodule Dritter gelten diese Bestimmungen nicht, es finden ausschließlich die zugehörigen Lizenzbedingungen Anwendung.
– Erwirbt der Kunde Player-Access Lizenzen, richten sich diese nach der Anzahl der Rechner, auf denen die Software betrieben werden soll. Der Kunde darf die Rechner wechseln, muss aber sicherstellen, dass die Software nicht auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Rechnern zeitgleich installiert wird.
– Der Kunde darf das von STiNO erworbene Nutzungsrecht in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er auf die Nutzung der Software verzichtet und der andere durch Erklärung gegenüber STiNO sich zum Programmschutz verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Nutzungsrechts an der Software anerkennt.
– Der Kunde darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von STiNO ändern. Er ist jedoch berechtigt, Module zu entwickeln und diese über die dafür speziell vorgesehenen und dokumentierten Schnittstellen in die Software einzubinden. Dem Kunden ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder die Dokumentation, außer für den eigenen zulässigen Gebrauch, zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern und davon abgeleitete Werke zu erstellen.
– Das Software-Nutzungsrecht des Kunden ist nach Unternehmensveräußerung weiterhin gültig.

9.Versprechen der Schadloshaltung

– Sie erklären sich damit einverstanden, STiNO und dessen Zweiggesellschaften bzw. deren Direktoren, leitende Angestellte, Mitarbeiter, Aktionäre, Partner und Agenten (Sammelbezeichnung: die “STiNO-Parteien”) von allen Ansprüchen, Haftungsfällen, Verlusten, bei einer STiNO-Partei anfallenden Kosten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten im Falle eines Rechtsstreits) freizustellen und schadlos zu halten im Zusammenhang mit: (i) der Nutzung bzw. vorgeblichen Nutzung der Website unter Ihrem Mitgliedsnamen durch Dritte, unabhängig davon ob Sie von Ihnen dazu berechtigt wurden oder nicht, (ii) dem Informationsaustausch und dem in Ihrem Namen auf die Website gestellten Inhalt, (iii) der Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Kunden.
– STiNO behält sich auf Ihre Kosten das Recht vor, jede diesbezügliche sonst von Ihnen erstattungsfähige Angelegenheit allein an sich zu ziehen, und in diesem Falle erklären Sie sich dazu bereit, bei einer derartigen Forderung mit der Verteidigung von STiNO zusammenzuarbeiten.

10.Vertragslaufzeit, Kündigung bei Service- und Dienstleistungen

– Soweit sich aus dem konkreten Angebot nichts anderes ergibt, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit / erste Vertragslaufzeit, solange er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Ist die erste Vertragslaufzeit länger als ein Jahr, betragen die Verlängerungszeiträume jeweils ein Jahr.
– Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei eine Übersendung per Fax zur Wahrung dieser Form genügt.

11.Gerichtsstand, anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich dieses Vertrages ist Landsberg, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle Ansprüche gleich welcher Art, die aus oder anlässlich dieses Vertrages entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

13.Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.

Bestätigung

HERMIT BESTÄTIGEN SIE; DASS SIE DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GELESEN UND VERSTANDEN HABEN UND SICH MIT DEN DARIN DARGELEGTEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN ERKLÄREN. VEREINBARUNGSGEMÄSS STELLT DIES DIE VOLLSTÄNDIGE UND AUSSCHLIESSLICHE VEREINBARUNGSERKLÄRUNG ZWISCHEN IHNEN UND STiNO DAR, WELCHE ALLE MÜNDLICH ODER SCHRIFTLICH GETÄTIGTEN VORSCHLÄGE ODER FRÜHERE VEREINBARUNGEN SOWIE ALLE SONSTIGE IN BEZUG AUF DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ERFOLGTE KOMMUNIKATION ZWISCHEN IHNEN UND STiNO ERSETZT.